II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 106 Landratsverordnung (LRV) - Schlussabstimmung
Verhandlungsordnung - Beratung
Art. 106 LRV · Schlussabstimmung
1. Wird an einer Vorlage mehr als eine Änderung vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.
2. Unterliegt die Vorlage einer zweiten Lesung, findet die Schlussabstimmung erst danach statt.