Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 106 Landratsverordnung (LRV) - Schlussabstimmung

Verhandlungsordnung - Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 106 LRV · Schlussabstimmung

1. Wird an einer Vorlage mehr als eine Änderung vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.

2. Unterliegt die Vorlage einer zweiten Lesung, findet die Schlussabstimmung erst danach statt.

← Art. 105 LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 107 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →