II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 104 Landratsverordnung (LRV) - Rückkommen
Verhandlungsordnung - Beratung
Art. 104 LRV · Rückkommen
1. Nach Schluss der artikel- oder abschnittweisen Beratung kann jedes Mitglied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Wird der Antrag nicht bestritten, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffenden Gegenstandes.