Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 104 Landratsverordnung (LRV) - Rückkommen

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 104 LRV · Rückkommen

1. Nach Schluss der artikel- oder abschnittweisen Beratung kann jedes Mitglied beantragen, auf bestimmte Artikel oder Abschnitte zurückzukommen. Wird der Antrag nicht bestritten, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffenden Gegenstandes.

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