II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 103 Landratsverordnung (LRV) - Rückweisung
Verhandlungsordnung - Beratung
Art. 103 LRV · Rückweisung
1. Nach dem Eintretensbeschluss oder während der Detailberatung kann der Rat die ganze Vorlage oder einzelne Artikel an die Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen.
2. Bei Anträgen auf Rückweisung einer Vorlage ist anzugeben, in welchem Sinn sie überarbeitet werden soll.