Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 101 Landratsverordnung (LRV) - Detailberatung

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 101 LRV · Detailberatung

1. Ist Eintreten beschlossen oder obligatorisch, folgt die Detailberatung.

2. Das Geschäft kann artikelweise, abschnittsweise, nach Sachgebieten oder in seiner Gesamtheit beraten werden.

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