II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 101 Landratsverordnung (LRV) - Detailberatung
Verhandlungsordnung - Beratung
Art. 101 LRV · Detailberatung
1. Ist Eintreten beschlossen oder obligatorisch, folgt die Detailberatung.
2. Das Geschäft kann artikelweise, abschnittsweise, nach Sachgebieten oder in seiner Gesamtheit beraten werden.