II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 10 Landratsverordnung (LRV) - Traktandenliste
Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
Art. 10 LRV · Traktandenliste
1. Als erstes beschliesst der Landrat über die Traktandenliste. Er kann diese abändern oder in dringenden Fällen ergänzen.
2. Nach erfolgter Genehmigung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Traktandenliste gesetzt werden.