Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 10 Landratsverordnung (LRV) - Traktandenliste

Allgemeine Bestimmungen - Sitzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (150 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 LRV · Traktandenliste

1. Als erstes beschliesst der Landrat über die Traktandenliste. Er kann diese abändern oder in dringenden Fällen ergänzen.

2. Nach erfolgter Genehmigung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Traktandenliste gesetzt werden.

← Art. 9 LRV Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung Art. 11 LRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →