II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 1 Landratsverordnung (LRV) - Einberufung zur konstituierenden Sitzung
Allgemeine Bestimmungen - Konstituierung
Art. 1 LRV · Einberufung zur konstituierenden Sitzung
1. Der Landrat versammelt sich im Monat Juni, vor den Sommerschulferien, zu seiner konstituierenden Sitzung.
2. Die Einladung erfolgt durch den Regierungsrat, der auch die Traktandenliste erstellt.