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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 8 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Verantwortlichkeiten

Datenschutz - Datensicherheit
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Art. 8 VIDAG · Verantwortlichkeiten

1. Die für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen öffentlichen Organe (Art. 32 IDAG) sind auch für die Einhaltung der Datensicherheit verantwortlich.

2. Ausgehend von den Schutzzielen beurteilen sie

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | den Schutzbedarf; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Risiken; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | die zu ergreifenden technischen und organisatorischen Massnahmen und deren Angemessenheit. | | |

3. Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass die Informatikmittel, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen, angemessen vor Missbrauch und Störung geschützt werden.

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