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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Präzisierung des Zugangsgesuchs

Öffentlichkeitsprinzip
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Art. 5 VIDAG · Präzisierung des Zugangsgesuchs

1. Das öffentliche Organ kann von der gesuchstellenden Person eine Präzisierung verlangen, falls es ihm nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, zu bestimmen, auf welche amtlichen Dokumente sich das Gesuch bezieht.

2. Unterbleibt die Präzisierung innert der angesetzten Frist, wird das Zugangsgesuch gegenstandslos.

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