Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 48 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs

Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 VIDAG · Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs

1. Eine angemessene Gebühr kann ebenfalls erhoben werden, wenn die gesuchstellende Person wiederholt ohne schutzwürdiges Interesse oder in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die gleichen Begehren bei öffentlichen Organen stellt.

← Art. 47 VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →