I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 48 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Art. 48 VIDAG · Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
1. Eine angemessene Gebühr kann ebenfalls erhoben werden, wenn die gesuchstellende Person wiederholt ohne schutzwürdiges Interesse oder in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die gleichen Begehren bei öffentlichen Organen stellt.