Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 47 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Aufwendiges Verfahren

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Art. 47 VIDAG · Aufwendiges Verfahren

1. Ein aufwendiges Verfahren (Art. 54 Abs. 2 Bst. a IDAG) liegt vor, wenn die Behandlung der aus dem IDAG geltend gemachten Rechte und Ansprüche mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt.

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