I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 47 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Aufwendiges Verfahren
Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Art. 47 VIDAG · Aufwendiges Verfahren
1. Ein aufwendiges Verfahren (Art. 54 Abs. 2 Bst. a IDAG) liegt vor, wenn die Behandlung der aus dem IDAG geltend gemachten Rechte und Ansprüche mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt.