Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 46 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Information über Kosten

Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 VIDAG · Information über Kosten

1. Das öffentliche Organ informiert die gesuchstellende Person unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht, wenn Kopien angefertigt werden oder die Behandlung von aus dem IDAG geltend gemachten Rechten und Ansprüchen ein aufwendiges Verfahren verursacht.

← Art. 45 VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gegenstand Art. 47 VIDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →