I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 46 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Information über Kosten
Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
Art. 46 VIDAG · Information über Kosten
1. Das öffentliche Organ informiert die gesuchstellende Person unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht, wenn Kopien angefertigt werden oder die Behandlung von aus dem IDAG geltend gemachten Rechten und Ansprüchen ein aufwendiges Verfahren verursacht.