I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 45 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Befugnisse
Archivwesen - Weitere Aufgaben und Befugnisse des Landesarchivs
Art. 45 VIDAG · Befugnisse
1. Das Landesarchiv kann sich an der Erforschung und Veröffentlichung seines Archivgutes beteiligen.
2. Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf der Nutzung von Archivgut des Landesarchivs beruht, hat diesem ein unentgeltliches Belegexemplar abzuliefern.