I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 43 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Erschliessung und Nutzung
Archivwesen - Bestand und Nutzung des Landesarchivs
Art. 43 VIDAG · Erschliessung und Nutzung
1. Das Landesarchiv sorgt für eine angemessene Erschliessung des Archivgutes.
2. Es erlässt eine Ordnung über die Nutzung seiner Archivalien, Räume und Einrichtungen.
3. Es kann Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Nutzungsordnung verstossen, wegweisen und ihnen den Zugang zum Landesarchiv verweigern.