I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 41 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Zugang über das Internet
Archivwesen - Zugang zum Archivgut
Art. 41 VIDAG · Zugang über das Internet
1. Das zuständige Archiv kann Verzeichnisdaten schon während der Schutzfrist über das Internet zugänglich machen, sofern sie keine schützenswerten Sach- und Personendaten enthalten.
2. Nach Ablauf der Schutzfrist kann es elektronische Fassungen von amtlichen Dokumenten über das Internet zugänglich machen.