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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 41 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Zugang über das Internet

Archivwesen - Zugang zum Archivgut
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Art. 41 VIDAG · Zugang über das Internet

1. Das zuständige Archiv kann Verzeichnisdaten schon während der Schutzfrist über das Internet zugänglich machen, sofern sie keine schützenswerten Sach- und Personendaten enthalten.

2. Nach Ablauf der Schutzfrist kann es elektronische Fassungen von amtlichen Dokumenten über das Internet zugänglich machen.

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