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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 40 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Überwiegendes privates Interesse

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Art. 40 VIDAG · Überwiegendes privates Interesse

1. Ein überwiegendes privates Interesse nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c IDAG liegt in der Regel dann vor, wenn eine Person

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Zugang zu Informationen über sich selbst verlangt; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Zugang zu Informationen über eine Person des öffentlichen Lebens verlangt, sofern diese Informationen mit dem Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit zu tun haben. | | |

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