I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Behandlung des Zugangsgesuchs
Öffentlichkeitsprinzip
Art. 4 VIDAG · Behandlung des Zugangsgesuchs
1. Das öffentliche Organ, an welches das Gesuch gerichtet ist, leitet dieses zur Behandlung weiter, wenn es amtliche Dokumente betrifft, die sich im Besitz eines anderen öffentlichen Organs befinden.