I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 39 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Ausleihe
Archivwesen - Zugang zum Archivgut
Art. 39 VIDAG · Ausleihe
1. Das zuständige Archiv kann Archivgut an das abliefernde öffentliche Organ oder zu Ausstellungszwecken ausleihen.
2. Sofern der Schutz des Archivguts es erfordert, kann das zuständige Archiv anstelle von Originalen Kopien der amtlichen Dokumente zur Verfügung stellen.