Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 39 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Ausleihe

Archivwesen - Zugang zum Archivgut
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Art. 39 VIDAG · Ausleihe

1. Das zuständige Archiv kann Archivgut an das abliefernde öffentliche Organ oder zu Ausstellungszwecken ausleihen.

2. Sofern der Schutz des Archivguts es erfordert, kann das zuständige Archiv anstelle von Originalen Kopien der amtlichen Dokumente zur Verfügung stellen.

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