I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 38 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Sicherung des Archivguts
Archivwesen - Archivierung
Art. 38 VIDAG · Sicherung des Archivguts
1. Die von den zuständigen Archiven übernommenen und als archivwürdig bewerteten amtlichen Dokumente bilden das Archivgut.
2. Das zuständige Archiv sorgt für die dauerhafte Erhaltung sowie Nutzbarkeit des Archivguts und schützt es vor unbefugter Kenntnisnahme, Vernichtung oder Löschung.