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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 37 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Ablieferung

Archivwesen - Archivierung
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Art. 37 VIDAG · Ablieferung

1. Die öffentlichen Organe liefern die zur Übernahme bestimmten amtlichen Dokumente dem zuständigen Archiv in auf- und vorbereitetem Zustand und mit einem Ablieferungsverzeichnis versehen ab.

2. Das zuständige Archiv legt die Anforderungen an das Ablieferungsverzeichnis sowie an die Auf- und Vorbereitung fest, insbesondere hinsichtlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Verpackung, Beschriftung und Transport; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Standards für Ablieferungspakete und Datentransfer. | | |

3. Es kann hierfür mit den abliefernden öffentlichen Organen Ablieferungsvereinbarungen abschliessen.

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