I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 37 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Ablieferung
Archivwesen - Archivierung
Art. 37 VIDAG · Ablieferung
1. Die öffentlichen Organe liefern die zur Übernahme bestimmten amtlichen Dokumente dem zuständigen Archiv in auf- und vorbereitetem Zustand und mit einem Ablieferungsverzeichnis versehen ab.
2. Das zuständige Archiv legt die Anforderungen an das Ablieferungsverzeichnis sowie an die Auf- und Vorbereitung fest, insbesondere hinsichtlich
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Verpackung, Beschriftung und Transport; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Standards für Ablieferungspakete und Datentransfer. | | |
3. Es kann hierfür mit den abliefernden öffentlichen Organen Ablieferungsvereinbarungen abschliessen.