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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 35 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Anbietepflicht

Archivwesen - Archivierung
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Art. 35 VIDAG · Anbietepflicht

1. Die öffentlichen Organe bieten ihre amtlichen Dokumente dem zuständigen Archiv regelmässig zur Übernahme an, spätestens aber nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäss Artikel 21 Absatz 2.

2. Bei Auflösung eines öffentlichen Organs oder bei dessen Überführung ins Zivilrecht sind seine amtlichen Dokumente in Absprache mit dem Rechtsnachfolger dem zuständigen Archiv anzubieten.

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