Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 34 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gemeinsamer Datenbestand

Archivwesen - Aktenführung und Aktenaufbewahrung
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Art. 34 VIDAG · Gemeinsamer Datenbestand

1. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe amtliche Dokumente gemeinsam, so regeln sie die Verantwortlichkeit zur Aktenführung und Aktenaufbewahrung.

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