I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 34 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gemeinsamer Datenbestand
Archivwesen - Aktenführung und Aktenaufbewahrung
Art. 34 VIDAG · Gemeinsamer Datenbestand
1. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe amtliche Dokumente gemeinsam, so regeln sie die Verantwortlichkeit zur Aktenführung und Aktenaufbewahrung.