Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 33 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Aktenaufbewahrung

Archivwesen - Aktenführung und Aktenaufbewahrung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 VIDAG · Aktenaufbewahrung

1. Die öffentlichen Organe bewahren ihre amtlichen Dokumente sachgerecht und sicher auf.

2. Sie schützen sie vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust. Dabei achten sie auf die Verwendung alterungsbeständiger Informationsträger und von Hilfsmitteln, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten.

3. Sie sind für ihre amtlichen Dokumente bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen gemäss Artikel 21 Absatz 2 bzw. bis zu ihrer Vernichtung oder Löschung verantwortlich.

← Art. 32 VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gegenstand Art. 34 VIDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →