Art. 32 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Aktenführung
Art. 32 VIDAG · Aktenführung
1. Die öffentlichen Organe führen die amtlichen Dokumente vollständig, systematisch und nachvollziehbar.
2. Die Aktenführung erfolgt nach einem Ordnungssystem und in der Regel in digitaler Form.
3. Das Ordnungssystem bildet Grundlage für die spätere Archivierung. Änderungen des Ordnungssystems dürfen nur in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Archiv erfolgen. Es ist bei der Planung des Einsatzes neuer Informatikmittel, in welchen amtliche Dokumente abgelegt werden, frühzeitig mit einzubeziehen und kann eine Überarbeitung des Ordnungssystems verlangen.
4. Jedes öffentliche Organ bezeichnet eine für das Ordnungssystem und die weitere Organisation der Ablage verantwortliche Person.
5. Die Digitalisierung physischer amtlicher Dokumente richtet sich nach den Vorgaben des zuständigen Archivs.