Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 32 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Aktenführung

Archivwesen - Aktenführung und Aktenaufbewahrung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 VIDAG · Aktenführung

1. Die öffentlichen Organe führen die amtlichen Dokumente vollständig, systematisch und nachvollziehbar.

2. Die Aktenführung erfolgt nach einem Ordnungssystem und in der Regel in digitaler Form.

3. Das Ordnungssystem bildet Grundlage für die spätere Archivierung. Änderungen des Ordnungssystems dürfen nur in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Archiv erfolgen. Es ist bei der Planung des Einsatzes neuer Informatikmittel, in welchen amtliche Dokumente abgelegt werden, frühzeitig mit einzubeziehen und kann eine Überarbeitung des Ordnungssystems verlangen.

4. Jedes öffentliche Organ bezeichnet eine für das Ordnungssystem und die weitere Organisation der Ablage verantwortliche Person.

5. Die Digitalisierung physischer amtlicher Dokumente richtet sich nach den Vorgaben des zuständigen Archivs.

← Art. 31 VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gegenstand Art. 33 VIDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →