Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 31 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Fristansetzung

Datenschutz - Aufsichts- und Kontrollorgan
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Art. 31 VIDAG · Fristansetzung

1. Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden und gibt sie eine Empfehlung ab, so setzt sie dem öffentlichen Organ eine angemessene Frist, um zu erklären, ob es der Empfehlung folgt oder nicht.

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