I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 31 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Fristansetzung
Datenschutz - Aufsichts- und Kontrollorgan
Art. 31 VIDAG · Fristansetzung
1. Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Datenschutz verletzt werden und gibt sie eine Empfehlung ab, so setzt sie dem öffentlichen Organ eine angemessene Frist, um zu erklären, ob es der Empfehlung folgt oder nicht.