I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 30 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Anzeige
Datenschutz - Aufsichts- und Kontrollorgan
Art. 30 VIDAG · Anzeige
1. Die Fachstelle Datenschutz wird auf eine Anzeige hin aufsichtsrechtlich tätig, wenn sich daraus Tatsachen ergeben, die ein Einschreiten im öffentlichen Interesse erfordern.
2. Liegen hingegen Tatsachen vor, deren Behandlung nicht im öffentlichen Interesse liegt, so verweist die Fachstelle Datenschutz die anzeigende Person auf den Weg des Individualrechtsschutzes.
3. Die Möglichkeit einer Vermittlung (Art. 57 Abs. 1 Bst. e IDAG) bleibt vorbehalten.