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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Virtuelles Dokument

Öffentlichkeitsprinzip
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Art. 3 VIDAG · Virtuelles Dokument

1. Als ein durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstelltes amtliches Dokument (Art. 3 Abs. 3 IDAG) gilt eine Auswertung, die

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