Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 29 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Stellungnahmerecht

Datenschutz - Aufsichts- und Kontrollorgan
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Art. 29 VIDAG · Stellungnahmerecht

1. Die öffentlichen Organe unterbreiten der Fachstelle Datenschutz Rechtsetzungsprojekte und beabsichtigte Massnahmen, welche für den Datenschutz erheblich sind (Art. 57 Abs. 1 Bst. c IDAG), unaufgefordert zur Stellungnahme.

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