I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 29 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Stellungnahmerecht
Datenschutz - Aufsichts- und Kontrollorgan
Art. 29 VIDAG · Stellungnahmerecht
1. Die öffentlichen Organe unterbreiten der Fachstelle Datenschutz Rechtsetzungsprojekte und beabsichtigte Massnahmen, welche für den Datenschutz erheblich sind (Art. 57 Abs. 1 Bst. c IDAG), unaufgefordert zur Stellungnahme.