Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 28 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Stellvertretung

Datenschutz - Aufsichts- und Kontrollorgan
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Art. 28 VIDAG · Stellvertretung

1. Der Regierungsrat bezeichnet nach Rücksprache mit der Leitung der Fachstelle Datenschutz deren Stellvertretung für Ausstandsfälle und längere Abwesenheiten.

2. Vorbehalten bleibt eine anderweitige Stellvertretungsregelung für eine kantonsübergreifende Aufsichtsstelle (Art. 59 IDAG).

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