I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 27 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Bestätigung und Aufhebung der Datensperre
Datenschutz - Rechte der Betroffenen
Art. 27 VIDAG · Bestätigung und Aufhebung der Datensperre
1. Die Datensperre ist der betroffenen Person in geeigneter Form zu bestätigen.
2. Das Gesuch um Aufhebung der Datensperre ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.