Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 27 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Bestätigung und Aufhebung der Datensperre

Datenschutz - Rechte der Betroffenen
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Art. 27 VIDAG · Bestätigung und Aufhebung der Datensperre

1. Die Datensperre ist der betroffenen Person in geeigneter Form zu bestätigen.

2. Das Gesuch um Aufhebung der Datensperre ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

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