Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Öffentliche Bekanntmachung von Datensicherheitsverletzungen

Datenschutz - Durchsetzung des Datenschutzes
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Art. 26 VIDAG · Öffentliche Bekanntmachung von Datensicherheitsverletzungen

1. Erscheint eine individuelle Information über Verletzungen der Datensicherheit aufgrund der Vielzahl betroffener Personen als unverhältnismässig (Art. 35 Abs. 5 Bst. b IDAG), kann die Information durch öffentliche Bekanntmachung in geeigneter Form erfolgen.

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