I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Öffentliche Bekanntmachung von Datensicherheitsverletzungen
Datenschutz - Durchsetzung des Datenschutzes
Art. 26 VIDAG · Öffentliche Bekanntmachung von Datensicherheitsverletzungen
1. Erscheint eine individuelle Information über Verletzungen der Datensicherheit aufgrund der Vielzahl betroffener Personen als unverhältnismässig (Art. 35 Abs. 5 Bst. b IDAG), kann die Information durch öffentliche Bekanntmachung in geeigneter Form erfolgen.