Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 25 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Vorab-Konsultation

Datenschutz - Durchsetzung des Datenschutzes
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Art. 25 VIDAG · Vorab-Konsultation

1. Zusammen mit dem Gesuch um Vorab-Konsultation reicht das öffentliche Organ das dokumentierte Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung ein.

2. Die Konsultation ist abgeschlossen, wenn die Fachstelle Datenschutz die Anwendung für unbedenklich erklärt oder eine Empfehlung (Art. 58 Abs. 3 IDAG) abgegeben hat.

3. Das öffentliche Organ führt die geplanten Datenbearbeitungen erst nach Abschluss der Konsultation durch.

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