I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 25 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Vorab-Konsultation
Datenschutz - Durchsetzung des Datenschutzes
Art. 25 VIDAG · Vorab-Konsultation
1. Zusammen mit dem Gesuch um Vorab-Konsultation reicht das öffentliche Organ das dokumentierte Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung ein.
2. Die Konsultation ist abgeschlossen, wenn die Fachstelle Datenschutz die Anwendung für unbedenklich erklärt oder eine Empfehlung (Art. 58 Abs. 3 IDAG) abgegeben hat.
3. Das öffentliche Organ führt die geplanten Datenbearbeitungen erst nach Abschluss der Konsultation durch.