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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 24 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung

Datenschutz - Durchsetzung des Datenschutzes
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Art. 24 VIDAG · Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Die Datenschutz-Folgenabschätzung benennt mindestens

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | das verantwortliche öffentliche Organ, die rechtliche Grundlage, den Zweck und eine systematische Beschreibung der geplanten Datenbearbeitungen, insbesondere in Bezug auf die zu bearbeitenden Personendaten; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitungen in Bezug auf den Zweck, wobei potenziell mildere Mittel zu erörtern sind; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Bewältigung der Risiken geplant sind, insbesondere in Bezug auf Datenbearbeitungen im Auftrag. | | |

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