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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 23 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung

Datenschutz - Durchsetzung des Datenschutzes
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Art. 23 VIDAG · Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Die Pflicht der öffentlichen Organe zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 33 IDAG) ist auf die Einführung und Erweiterung von Informatikmitteln, mit denen Personendaten bearbeitet werden, beschränkt.

2. Ein hohes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffenen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 IDAG ist voraussichtlich gegeben, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die eingesetzten Informatikmittel Profiling ermöglichen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Personendaten von einer Vielzahl betroffener Personen bearbeitet werden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Bearbeitungen von Personendaten durch Auftragsdatenbearbeiter durchgeführt werden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | zwei oder mehrere öffentliche Organe Personendaten gemeinsam bearbeiten. | | |

3. Ergänzend zu Artikel 33 Absatz 3 IDAG können die öffentlichen Organe auf die Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten, sofern und soweit die Datenbearbeitungen bereits in den gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich geregelt werden.

4. Die öffentlichen Organe teilen der Fachstelle Datenschutz das dokumentierte Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung unabhängig davon mit, ob die Einführung oder Erweiterung von Informatikmitteln eine Vorab-Konsultation bedingt oder nicht.

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