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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 22 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Datenschutznachweis

Datenschutz - Durchsetzung des Datenschutzes
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Art. 22 VIDAG · Datenschutznachweis

1. Die Anforderungen an den Nachweis zur Einhaltung des Datenschutzes (Art. 32 Abs. 3 IDAG) richten sich nach den Vorgaben der Fachstelle Datenschutz. Er kann auch durch Zertifizierung erbracht werden. Diese richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.

2. Die öffentlichen Organe erbringen den Nachweis bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie können ihn einzeln oder zusammen mit anderen öffentlichen Organen erbringen.

3. Die öffentlichen Organe haben den Nachweis des Datenschutzes regelmässig, spätestens aber alle fünf Jahre neu zu erbringen.

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