Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Aufbewahrungsfristen
Art. 21 VIDAG · Aufbewahrungsfristen
1. Die Aufbewahrungsfristen bestimmen, für welche Dauer den öffentlichen Organen Sach- und Personendaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zu Beweis- und Sicherungszwecken zur Verfügung stehen müssen, bevor sie dem zuständigen Archiv für archivische Zwecke angeboten werden müssen.
2. Die öffentlichen Organe legen in Absprache mit dem zuständigen Archiv die minimalen Aufbewahrungsfristen für ihre Sach- und Personendaten fest.
3. Nach Ablauf der minimalen Aufbewahrungsfrist dürfen Sach- und Personendaten nur mit Zustimmung des zuständigen Archivs vernichtet oder gelöscht werden.
4. Vom zuständigen Archiv nicht übernommene Sach- und Personendaten, die nicht weiterhin zur Aufgabenerfüllung des öffentlichen Organs oder zu Beweis- und Sicherungszwecken benötigt werden, müssen spätestens 30 Jahre nach Ablauf der minimalen Aufbewahrungsfrist vernichtet oder gelöscht werden.
5. Spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.