I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Datenbearbeitung zu Testzwecken
Datenschutz - Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken
Art. 20 VIDAG · Datenbearbeitung zu Testzwecken
1. Das öffentliche Organ legt der Fachstelle Datenschutz spätestens zwei Jahre nach der Aufnahme der Testphase einen Evaluationsbericht vor.
2. Es schlägt darin die Fortführung, Einstellung oder Überführung des Pilotbetriebs in den ordentlichen Betrieb vor.