Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 VIDAG · Geltungsbereich

1. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet diese Verordnung auf sämtliche in Artikel 4 Absatz 1 IDAG definierten öffentlichen Organe Anwendung.

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