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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 17 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Angemessener Datenschutz

Datenschutz - Datenbekanntgabe
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Art. 17 VIDAG · Angemessener Datenschutz

1. Ein angemessener Datenschutz für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland (Art. 24 Abs. 1 IDAG) liegt vor, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | der Bund festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des Empfängerlandes oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet (Länderliste); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | bei einem Nichteintrag auf der Länderliste des Bundes ein angemessener Datenschutz durch andere Mittel gewährleistet ist. | | |

2. Die Fachstelle Datenschutz legt fest, welche anderen Mittel geeignet sind, einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.

3. Die Bekanntgabe von Personendaten in ein Empfängerland oder an ein internationales Organ ohne angemessenen Datenschutz im Einzelfall (Art. 24 Abs. 2 IDAG) bleibt vorbehalten.

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