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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Schutzwürdige Interessen

Datenschutz - Datenbekanntgabe
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Art. 16 VIDAG · Schutzwürdige Interessen

1. Verlangt die gesuchstellende Person eine Bekanntgabe von Personendaten gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d IDAG oder die Aufhebung einer Datensperre gestützt auf Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c IDAG, so hat sie konkret aufzuzeigen, wozu ihr die nachgefragten Informationen dienen sollen.

2. Ein allgemeines Interesse, das sich aus dem Umstand ergibt, dass zwischen den Personen eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Beziehung besteht, genügt für den Nachweis nicht.

3. Gesuchstellende Personen, welche die Bekanntgabe von Personendaten gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f IDAG verlangen, können den Nachweis der Gemeinnützigkeit anhand des Gütesiegels der Zertifizierungsstelle für gemeinnützige nicht gewinnorientierte Organisationen (Zewo-Gütesiegel) oder der entsprechenden Anerkennung durch die zuständigen Steuerbehörden erbringen.

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