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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Modalitäten der Informationspflicht

Datenschutz - Informationspflicht
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Art. 14 VIDAG · Modalitäten der Informationspflicht

1. Das öffentliche Organ teilt der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten (Art. 21 Abs. 1 IDAG) in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form mit.

2. Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, weist das öffentliche Organ sie bei der Beschaffung von Personendaten auf die Freiwilligkeit hin.

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