I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Modalitäten der Informationspflicht
Datenschutz - Informationspflicht
Art. 14 VIDAG · Modalitäten der Informationspflicht
1. Das öffentliche Organ teilt der betroffenen Person die Information über die Beschaffung von Personendaten (Art. 21 Abs. 1 IDAG) in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form mit.
2. Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, weist das öffentliche Organ sie bei der Beschaffung von Personendaten auf die Freiwilligkeit hin.