I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Protokollierung
Datenschutz - Datensicherheit
Art. 13 VIDAG · Protokollierung
1. Öffentliche Organe protokollieren die Bearbeitung von Sach- und Personendaten mit Informatikmitteln, wenn technische und organisatorische Massnahmen (Art. 12) zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Wahrung des Datenschutzes nicht genügen.
2. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nachträglich nicht festgestellt werden kann, ob die Sach- und Personendaten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben worden sind.