Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Protokollierung

Datenschutz - Datensicherheit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 VIDAG · Protokollierung

1. Öffentliche Organe protokollieren die Bearbeitung von Sach- und Personendaten mit Informatikmitteln, wenn technische und organisatorische Massnahmen (Art. 12) zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Wahrung des Datenschutzes nicht genügen.

2. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nachträglich nicht festgestellt werden kann, ob die Sach- und Personendaten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben worden sind.

← Art. 12 VIDAG Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Gegenstand Art. 14 VIDAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →