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I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Technische und organisatorische Massnahmen

Datenschutz - Datensicherheit
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Art. 12 VIDAG · Technische und organisatorische Massnahmen

1. Zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Wahrung des Datenschutzes können insbesondere die folgenden technischen und organisatorischen Massnahmen ergriffen werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Zugangsbeschränkungen: unbefugten Personen ist der Zugang zu Einrichtungen, in denen Sach- und Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | Benutzerkontrollen: unbefugten Personen ist die Benutzung von Informatikmitteln, mit denen Sach- und Personendaten bearbeitet werden, zu verwehren; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Datenträgerkontrollen: unbefugten Personen ist das Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verunmöglichen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | Zugriffsbeschränkungen: der Zugriff ist auf diejenigen Sach- und Personendaten zu beschränken, welche die berechtigten Personen für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | Bearbeitungsbeschränkungen: das unbefugte Bearbeiten von Sach- und Personendaten wird verhindert; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | f. | Eingabekontrollen: bei der Verwendung von Informatikmitteln muss nachträglich überprüft werden können, welche Sach- und Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | g. | Transportsicherung: bei der Bekanntgabe von Sach- und Personendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhindern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | h. | Empfängeridentifikation: Datenempfänger, denen Sach- und Personendaten bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden können; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | i. | Kontinuitätssicherung: Vorkehrungen werden getroffen, damit bei einem Ausfall von Informatikmitteln wichtige Funktionen möglichst rasch weiter erfüllt werden können; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | j. | Generationenfolgesicherung: Vorkehrungen werden getroffen, dass Sach- und Personendaten infolge technologischen Wandels beim Einsatz von Informatikmitteln dauerhaft erhalten werden können. | | |

2. Die zu ergreifenden Massnahmen sind angemessen, wenn sie sich eignen, dem Risiko einer Verletzung der Datensicherheit und des Datenschutzes effektiv zu begegnen.

3. Die öffentlichen Organe prüfen periodisch die Angemessenheit der in ihrer Organisation ergriffenen Sicherheitsmassnahmen und passen diese bei Bedarf an.

4. Dabei tragen die öffentlichen Organe den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, dem Stand der jeweiligen Technik und der Benutzerfreundlichkeit Rechnung.

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