I-F.2
VIDAG
CH-GL
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Risikobeurteilung
Datenschutz - Datensicherheit
Art. 11 VIDAG · Risikobeurteilung
1. Die öffentlichen Organe prüfen zusammen mit dem für sie zuständigen Informatikdienst ihre Informatikmittel und sonstigen Sammlungen von Sach- und Personendaten mit Blick auf die Eintretenswahrscheinlichkeit und die möglichen Folgen einer Verletzung der Datensicherheit.
2. Sie ergreifen auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobeurteilung angemessene technische und organisatorische Massnahmen.