Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
I-F.2 VIDAG CH-GL

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) - Risikobeurteilung

Datenschutz - Datensicherheit
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Art. 11 VIDAG · Risikobeurteilung

1. Die öffentlichen Organe prüfen zusammen mit dem für sie zuständigen Informatikdienst ihre Informatikmittel und sonstigen Sammlungen von Sach- und Personendaten mit Blick auf die Eintretenswahrscheinlichkeit und die möglichen Folgen einer Verletzung der Datensicherheit.

2. Sie ergreifen auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobeurteilung angemessene technische und organisatorische Massnahmen.

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