I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 9 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Anonymisieren, Pseudonymisieren
Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
Art. 9 IDAG · Anonymisieren, Pseudonymisieren
1. Beim Anonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass die Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
2. Beim Pseudonymisieren werden Personendaten derart verändert, dass sie ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.