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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 8 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Verletzung der Datensicherheit

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 8 IDAG · Verletzung der Datensicherheit

1. Die Datensicherheit ist verletzt, wenn Personendaten ungeachtet der Absicht

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | verloren gehen, vernichtet, gelöscht oder verändert werden; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | unbefugten Personen offengelegt oder zugänglich gemacht werden. | | |

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