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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 7 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Bearbeiten, Profiling

Allgemeine Bestimmungen - Begriffe
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Art. 7 IDAG · Bearbeiten, Profiling

1. Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von sowie das Durchführen logischer oder rechnerischer Operationen mit Personendaten.

2. Profiling ist jede automatisierte Auswertung von Personendaten zur Analyse von persönlichen Merkmalen oder zur Vorhersage von Entwicklungen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, Intimsphäre oder Mobilität.

3. Ergebnisse aus dem Profiling gelten als besonders schützenswerte Personendaten.

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