I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 65 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
Schlussbestimmungen
Art. 65 IDAG · Übergangsbestimmung betreffend Daten juristischer Personen
1. Für öffentliche Organe finden Vorschriften in kantonalen und kommunalen Erlassen, die sich auf Personendaten beziehen, während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter Anwendung auf Daten juristischer Personen.