I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 64 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren
Schlussbestimmungen
Art. 64 IDAG · Übergangsbestimmungen betreffend laufende Verfahren
1. Dieses Gesetz gilt nicht für im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängige Schlichtungsverfahren vor der Aufsichtsstelle.
2. Es ist ebenfalls nicht anwendbar auf hängige Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor dem Inkrafttreten ergangen sind.
3. Diese Fälle unterstehen dem bisherigen Recht.