I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 63 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Übergangsbestimmung betreffend Datenbearbeitungen
Schlussbestimmungen
Art. 63 IDAG · Übergangsbestimmung betreffend Datenbearbeitungen
1. Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abgeschlossen sind, richten sich mit Ausnahme der Rechte der betroffenen Person (Art. 36-41) nach bisherigem Recht.
2. Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und fortdauern, müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.
3. Die Artikel 33 (Datenschutz-Folgenabschätzung) und 34 (Vorab-Konsultation) sind auf Datenbearbeitungen nicht anwendbar, die vor Inkrafttreten diese Gesetzes begonnen wurden, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
4. Im Übrigen gilt das neue Recht für Datenbearbeitungen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.