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I-F.1 IDAG CH-GL

Art. 62 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip

Schlussbestimmungen
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Art. 62 IDAG · Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip

1. Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.

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