I-F.1
IDAG
CH-GL
Art. 62 Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) - Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip
Schlussbestimmungen
Art. 62 IDAG · Übergangsbestimmung betreffend Öffentlichkeitsprinzip
1. Die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip sind auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.